5.1.5. Das Tragen des beanstandeten Shirts durch die Moderatorin steht daher nicht in diametralem Gegensatz zum kulturellen Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG. Auch die körperliche oder geistige Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Sinne von Art. 7 Ziff. 2 EÜGF ist dadurch nicht beeinträchtigt worden. Über Geschmacksfragen hat die UBI wie auch über den Stil einer Sendung nicht zu befinden. 5.2. Die obigen Erwägungen gelten auch in Bezug auf die Schülerin und den Schüler, welche in der Schweiz zu den Besten im Minigolf in ihrer Altersklasse zählen.