Aus programmrechtlicher Sicht entscheidend ist die Wirkung auf das eigentliche Zielpublikum, nämlich vorwiegend auf die Jugendlichen. 5.1. Der Beschwerdeführer hat beanstandet, die Moderatorin habe ein Shirt mit dem Aufdruck «Motherfucker» getragen. Damit habe sie für Inzest Werbung betrieben. 5.1.1. Die Moderatorin trug in der ganzen beanstandeten «OOPS»-Sendung ein langärmliges schwarzes Shirt. In grossen weissen Buchstaben war im oberen Teil des Shirts «MEOW» (auf deutsch: «Miau» bzw. «miauen») aufgedruckt, direkt darunter in kleinerer Schrift «MOTHERFUCKER».