Bei Unterhaltungssendungen ist die Programmautonomie des Veranstalters am Grössten (vgl. Leo Schürmann / Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90). 5. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei «OOPS» um eine spezielle Sendung für Jugendliche handelt, welche zu einer adäquaten Sendezeit ausgestrahlt wird. Auch die in der Sendung verwendete Sprache, der Umgangston und die Umgangsformen, welche für ein älteres Publikum provokativ anmuten mögen, sind auf das Zielpublikum abgestimmt. Aus programmrechtlicher Sicht entscheidend ist die Wirkung auf das eigentliche Zielpublikum, nämlich vorwiegend auf die Jugendlichen.