Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61.68 S. 645, VPB 59.67 S. 559, VPB 59.66 S. 553). Bei Unterhaltungssendungen ist die Programmautonomie des Veranstalters am Grössten (vgl. Leo Schürmann / Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90).