3 Ausstrahlung aufgrund der Sendezeit sehen können. Diese Bestimmung geht inhaltlich nicht weiter als Art. 6 Abs. 1 Satz 2 RTVG (UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S.). Unter dem Gesichtswinkel des Kinder- und Jugendschutzes wären Sendungen insbesondere unzulässig, wenn sie rassistisch sind, zu Gewalttätigkeit oder zur Verletzung der Menschenwürde auffordern, grausame bzw. gewaltverherrlichende oder -verharmlosende Darstellungen zeigen, pornographisch sind oder auf andere Weise geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden.