2 des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF, SR 0.784.405). Danach ist die Verbreitung von Sendungen untersagt, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, wenn anzunehmen ist, dass diese die