Der Begriff der «öffentlichen Sittlichkeit» ist weit zu fassen (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 102). Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte, wozu insbesondere auch die Menschenwürde und der Schutz von Kindern und Jugendlichen zu zählen sind (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179 ff.). 4.4. Eine explizite Kinder- bzw. Jugendschutzbestimmung findet sich in Art. 7 Ziff. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF, SR 0.784.405).