O., Rz. 99 ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795 ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen ist neben dem Grundsatz der Menschenwürde und den religiösen Gefühlen auch der Jugendschutz zu zählen (vgl. auch Gabriel Boinay, La constestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 82). 4.2. Gewisse sensible Bereiche hat der Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 RTVG überdies ausdrücklich geregelt. So erklärt er Sendungen als unzulässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden, die Gewalt verharmlosen oder verherrlichen. 4.3. Der Begriff der «öffentlichen Sittlichkeit» ist weit zu fassen (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz.