2 Aus den Erwägungen: (…) 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer macht eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RTVG durch die beanstandete Sendung, insbesondere durch das Shirt der Moderatorin und den Beitrag über die Turbogolfer, geltend. 4. Der Leistungsauftrag von Art.