In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 20. Juli 2001 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Die beanstandete Sendung habe weder die öffentliche Sittlichkeit gefährdet, Gewalt verharmlost oder verherrlicht, noch dem kulturellen Mandat für Radio und Fernsehen diametral entgegengewirkt. Es handle sich eben um eine Sendung für Jugendliche mit einer adäquaten Umgangssprache und Umgangsformen.