Art. 6 Abs. 1 RTVG. Art. 7 Ziff. 2 Europäisches Übereink. vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen. Programmrecht und Jugendschutz. Jugendsendung «OOPS». - Rechtliche Grundlagen und Grundsätze für den Kinder- und Jugendschutz (E. 4.1 - 4.4) - Bei Jugendsendungen ist auf die Wirkung auf das Zielpublikum abzustellen (E. 5.1.4, 5.4.1). - In casu stand das Tragen eines Shirts mit dem Aufdruck «Motherfucker» durch die Moderatorin nicht in diametralem Gegensatz zum kulturellen Mandat und beeinträchtigte auch die körperliche und geistige Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nicht.