{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-08-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-66-17--_2001-08-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005486.pdf?ID=150005486", "Checksum": "b5f5c1a766e855c079be1b4c4769b729"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.17 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 24.08.2001 JAAC 66.17 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 24.08.2001 JAAC 66.17 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 24.08.2001 JAAC 66.17 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:11", "Checksum": "f99644c610c1f14b6d1ad1d17e8113be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 24.08.2001 JAAC 66.17 \r\n\n 4\ndazu auch UBI-Entscheid b. 405 vom 10. März 2000, E. 8.2, Zusammenfassung\nin medialex 2/00, S. 112). Dies gilt insbesondere auch für Jugendliche, bei\nwelchen Kleidungsstücke vielfach die Zugehörigkeit zu einer «Szene»\nmarkieren.\n5.1.3. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend anführt, handelt es sich\nbei «Motherfucker» um einen im englischen Sprachraum bekannten\nSlangausdruck. Dieser eigentliche Kraftausdruck taucht öfters in der Popmusik\nund speziell im Bereich von Hip-Hop und Rap auf. Aus diesem Grund dürfte\nder Begriff auch vielen Schweizer Jugendlichen bekannt sein.\n5.1.4. Zwischen der wörtlichen Übersetzung von «Motherfucker» und dem\nim Sprachgebrauch bekannten Kraftausdruck besteht eine grosse Diskrepanz.\nZumindest das anvisierte jugendliche Zielpublikum dürfte den Aufdruck auf\ndem Shirt der Moderatorin nicht wortwörtlich verstanden haben, sondern\nim Sinne des Slangausdrucks. Die Moderatorin hat mit dem Tragen des\nbeanstandeten Shirts an der an einem Ostermontag ausgestrahlten Sendung\nneben einer gewissen Provokation für Nichteingeweihte offenbar bezweckt,\nsich so bei den Jugendlichen ein «cooles» Image zu verschaffen und zu zeigen,\ndass sie nicht zu den «Braven», sondern zu den «Wilden», «Nichtangepassten»\nzu zählen ist. Im Rahmen der beanstandeten Sendung war der Aufdruck\n«MOTHERFUCKER» im Gegensatz zum grösseren Aufdruck «MEOW» nur\nam Anfang für das Publikum erkenn- bzw. lesbar und nahm deshalb keine\nbeherrschende Rolle ein.\n5.1.5. Das Tragen des beanstandeten Shirts durch die Moderatorin steht\ndaher nicht in diametralem Gegensatz zum kulturellen Mandat von Art. 3\nAbs. 1 RTVG. Auch die körperliche oder geistige Entwicklung von Kindern und\nJugendlichen im Sinne von Art. 7 Ziff. 2 EÜGF ist dadurch nicht beeinträchtigt\nworden. Über Geschmacksfragen hat die UBI wie auch über den Stil einer\nSendung nicht zu befinden.\n5.2. Die obigen Erwägungen gelten auch in Bezug auf die Schülerin und\nden Schüler, welche in der Schweiz zu den Besten im Minigolf in ihrer\nAltersklasse zählen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers\nkann davon ausgegangen werden, dass weder die Aufmachung noch die\nAusdrucksweise der Moderatorin ihre weitere Entwicklung gestört oder\nihre Menschenwürde verletzt hat. Vielmehr gaben die beiden Schüler\nselbstbewusst Auskünfte zu den Themen Minigolf und Home-Minigolfen\nund demonstrierten letzteres auch vor. Zur Bemerkung der Moderatorin,\nsie sei wohl eher eine «Anständige», nahm die junge Minigolferin überdies\ndifferenziert Stellung. Die Moderatorin stellte die beiden Schüler denn auch\nin keiner Weise bloss. Ihre Fragen und der Beitrag insgesamt bezweckten\nvorab, Minigolf und Home-Minigolfen dem Publikum in unterhaltender Weise\nvorzustellen.\n5.3. Der Beschwerdeführer hat zusätzlich den Beitrag über die Turbogolfer\nbeanstandet. Darin sei erwähnt worden, diese Abart des Golfsports werde\nauf einem Schrottplatz illegal betrieben, aber genau dies mache Spass. Ein\ninterviewter Turbogolfer habe zusätzlich ausgeführt, auf Fensterscheiben und\n\n5\nPolizeifahrzeuge werde keine Rücksicht genommen. Die Moderatorin rufe\nschliesslich am Ende des Beitrags gleichgesinnte Interessenten auf, sich unter\nder einschlägigen Internet-Adresse zu melden.\n5.4. Der Beitrag über die Turbogolfer diente in dieser Sendung wohl vorab\ndazu, ein Gegengewicht zum etablierten Golfsport, des «Freizeitvergnügens\nfür Snobs», zu setzen. Dabei wurde vermittelt, dass das Turbogolfen keine\nKleider- und Benimmregeln kennt, im Dreck statt auf Rasen gespielt wird und\ndeshalb ein Chaotensport ist. Anschliessend wurde gezeigt, wer und nach\nwelchen Regeln Turbogolf spielt. Aus dem Beitrag wurde ersichtlich, dass das\nTurbogolfen von einer Handvoll Leuten ohne letzten Ernst als Freizeitspass\npraktiziert wird und insgesamt eine völlig marginale Bedeutung besitzt.\n5.4.1. Die im Beitrag nur ganz kurz erwähnte Illegalität besteht wohl allenfalls\ndarin, dass Turbogolfen ohne Bewilligung auf Schrottplätzen betrieben wird.\nDass eben gerade dies Spass machen würde, wie im Beitrag behauptet wurde,\nmag für die wenigen Unentwegten Geltung haben. Aus programmrechtlicher\nSicht befremdlicher mutet die Äusserung eines interviewten Turbogolfers an,\ndass auf Fensterscheiben und Polizeifahrzeuge keine Rücksicht genommen\nwerde. Die Bemerkung war wohl, wie die Beschwerdegegnerin argumentiert,\nironisch gemeint und dürfte vom jugendlichen Zielpublikum ebenso\naufgefasst worden sein. Insbesondere in einer Jugendlichen gewidmeten\nSendung ist es jedoch angezeigt, sich in klarer Weise von der Anwendung\nvon Gewalt zu distanzieren. Dies tat die Moderatorin immerhin am Schluss\ndes Beitrags deutlich in der sendungstypischen Sprache («...Und denkt daran:\nDiejenigen, die es ohne kaputte Autoscheiben, ohne kaputte Autos und sonstige\nSachbeschädigung schaffen - erst das sind die wirklich geilen Kerle....»). Damit\nwurde auch die vom Beschwerdeführer gerügte Adresse für weitergehende\nHinweise auf das Turbogolfen relativiert.\n5.4.2. Der beanstandete Beitrag über das Turbogolfen hat daher weder die\nöffentliche Sittlichkeit gefährdet, Gewalt verharmlost bzw. verherrlicht\n(Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG) noch ist er geeignet, die geistige oder körperliche\nEntwicklung von Jugendlichen zu beeinträchtigen (Art. 7 Ziff. 2 EÜGF). Da die\nSendung damit keine Programmbestimmungen verletzt hat, erweist sich die\nvorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 66.17 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 24. August 2001\n\n"}