{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-08-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-66-17--_2001-08-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005486.pdf?ID=150005486", "Checksum": "b5f5c1a766e855c079be1b4c4769b729"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.17 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 24.08.2001 JAAC 66.17 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 24.08.2001 JAAC 66.17 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 24.08.2001 JAAC 66.17 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:11", "Checksum": "f99644c610c1f14b6d1ad1d17e8113be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 24.08.2001 JAAC 66.17 \r\n\n 3\nAusstrahlung aufgrund der Sendezeit sehen können. Diese Bestimmung geht\ninhaltlich nicht weiter als Art. 6 Abs. 1 Satz 2 RTVG (UBI-Entscheid b. 380 vom\n23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S.). Unter dem Gesichtswinkel\ndes Kinder- und Jugendschutzes wären Sendungen insbesondere unzulässig,\nwenn sie rassistisch sind, zu Gewalttätigkeit oder zur Verletzung der\nMenschenwürde auffordern, grausame bzw. gewaltverherrlichende oder\n-verharmlosende Darstellungen zeigen, pornographisch sind oder auf andere\nWeise geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden.\nEine gesetzliche Verpflichtung, Sendungen nach ihrer Eignung für bestimmte\nAltersklassen zu klassifizieren, besteht in der Schweiz jedoch nicht (siehe auch\nUBI-Entscheid b. 430 vom 4. Mai 2001, zusammengefasst in medialex 2/01,\nS. 113).\n4.5. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die\nProgrammautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen,\nihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er\nüber einen weiten Spielraum (VPB 61.68 S. 644, VPB 60.85 S. 760, VPB 56.13\nS. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter\nerlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen,\ngesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen.\nInsbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende\npolitische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen\nsowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema\ndenkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den\nelektronischen Medien entzogen ist. Eine Grenze liegt indessen in der Art\nund Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61.68\nS. 645, VPB 59.67 S. 559, VPB 59.66 S. 553). Bei Unterhaltungssendungen ist die\nProgrammautonomie des Veranstalters am Grössten (vgl. Leo Schürmann /\nPeter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90).\n5. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich\nbei «OOPS» um eine spezielle Sendung für Jugendliche handelt, welche\nzu einer adäquaten Sendezeit ausgestrahlt wird. Auch die in der Sendung\nverwendete Sprache, der Umgangston und die Umgangsformen, welche für\nein älteres Publikum provokativ anmuten mögen, sind auf das Zielpublikum\nabgestimmt. Aus programmrechtlicher Sicht entscheidend ist die Wirkung auf\ndas eigentliche Zielpublikum, nämlich vorwiegend auf die Jugendlichen.\n5.1. Der Beschwerdeführer hat beanstandet, die Moderatorin habe ein Shirt\nmit dem Aufdruck «Motherfucker» getragen. Damit habe sie für Inzest\nWerbung betrieben.\n5.1.1. Die Moderatorin trug in der ganzen beanstandeten «OOPS»-Sendung ein\nlangärmliges schwarzes Shirt. In grossen weissen Buchstaben war im oberen\nTeil des Shirts «MEOW» (auf deutsch: «Miau» bzw. «miauen») aufgedruckt,\ndirekt darunter in kleinerer Schrift «MOTHERFUCKER». Die Buchstaben des\nbeanstandeten Aufdrucks waren vor allem während der ersten Minuten\nder Sendung sicht- und lesbar, danach allerdings kaum mehr, weil die\nModeratorin entweder in Grossaufnahmen, welche sich auf das Gesicht\nbeschränkten, oder von zu weit weg gefilmt wurde.\n5.1.2. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass das beanstandete Shirt\nnicht von einem Gast, sondern von der Moderatorin getragen wurde.\nKleidungsstücken kommt regelmässig eine identitätsstiftende Funktion zu (vgl.\n\n"}