Art. 4 RTVG. Prüfungsgrundsätze bei einer religiösen Sendung mit erklärt subjektivem Charakter. - An eine Sendung mit erklärt subjektivem Charakter sind in Bezug auf die Vereinbarkeit mit den einschlägigen Programmbestimmungen weniger hohe Anforderungen zu stellen als an eine Informationssendung. - Eine religiöse Sendung, in der sich ein Geistlicher zugunsten der Finanzierung von Privatschulen durch öffentliche Gelder ausspricht, verletzt das Transparenzgebot nicht. Es war für das Publikum erkennbar, dass diese Aussage die durch eigene Moralvorstellungen geprägte Meinung des Geistlichen widerspiegelt hat.