Dafür spricht auch, dass die Erstausstrahlung von «Kassensturz» und das Datum der nächsten Publikation der alle zwei Wochen erscheinenden Zeitschrift zeitlich sehr gut aufeinander abgestimmt sind. Aufgrund der Häufigkeit und des Umfangs (Name der Zeitschrift, Bild, Preis, Erscheinungsdatum und Bezugsquelle) stellen die Hinweise primär werbende Botschaften dar, die nicht im Programmteil, sondern in den dafür bestimmten Werbeblöcken auszustrahlen sind (Art. 18 Abs. 1 RTVG). 7.7. Die Beschwerdegegnerin hat damit die beanstandeten Sendungen «Kassensturz» als Werbeplattform für die Zeitschrift «Saldo» missbraucht und verbotene Schleichwerbung betrieben.