Die Nennungen seien korrekt und journalistisch begründet gewesen und verfolgten das Konzept «Kurzbeitrag zum Thema in der Sendung - vertiefende Informationen in der Zeitschrift». 7.5. Die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdegegnerin und «Saldo» bzw. mit dem Verleger C, die im Übrigen auch das Gesundheitsmagazin «Puls» umfasst, stellt kein Sponsoring im Sinne von Art. 19 RTVG bzw. von Art. 16 RTVV (siehe dazu auch BGE 126 II 7 E. 5b) dar. Es gibt keine Anhaltspunkte, wonach C von «Saldo» die Sendung «Kassensturz» direkt oder indirekt finanziert. Die Zusammenarbeit zwischen der Redaktion der Fernsehsendung «Kassensturz» und «Saldo» ist primär publizistischer Natur.