Werbung gehört nicht dazu (BGE 116 Ib 37 E. 5b; unveröffentlichter BGE vom 20. Dezember 1991 i.S. Sendung «Kassensturz», Beitrag über das Skikartell, E. 3a) und ist deshalb ausserhalb der eigentlichen Werbeblöcke untersagt. Dies gilt grundsätzlich für alle Sendungen des eigentlichen Programmteils. Auch die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG können durch Schleichwerbung verletzt werden, weil diese nicht transparent ist und sich damit eignet, Informationen zu verfälschen und das Publikum zu manipulieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 290). 7.3. Der Beschwerdeführer erachtet insbesondere Nennungen wie «Saldo, unser Partnermagazin in schriftlicher Form. Das gibt es am Kiosk.