Die Nennung von Quellen dient dazu, Transparenz herzustellen. Aus programmrechtlicher Sicht drängt sich eine solche Nennung insbesondere bei Sendungen auf, die unter grossem Zeitdruck entstanden sind, welcher eigene Recherchen verunmöglichte, weshalb der Wahrheitsgehalt der Meldung ungewiss erscheint (VPB 63.96 S. 910). 6.10. Der Beschwerdeführer hat nicht beanstandet, die im Rahmen der inkriminierten Sendungen behandelten Themen würden sachliche Fehler aufweisen oder die Vielfalt der Ansichten und Meinungen dazu nicht wiedergeben, so dass sich das Publikum keine eigene Meinung habe bilden können.