4 Abs. 1 Satz 2 RTVG. Überdies erachtet er Programmbestimmungen auch dadurch als verletzt, dass die beanstandeten Sendungen als Werbeplattform missbraucht worden seien. Die UBI prüft im Folgenden zuerst, ob in den beanstandeten Sendungen die Informationsgrundsätze im engeren Sinne (Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebot, vgl. E. 6), und anschliessend, ob das Verbot von Schleichwerbung (vgl. E. 7) verletzt wurden. (Grundsätze Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebot) 6.8. Die Programmautonomie der Veranstalter (Art. 5 Abs. 1 RTVG) umfasst unter anderem auch die Wahl der Themen und die Art der Bearbeitung und Gestaltung.