Der programmrechtliche Gesichtspunkt ist klar vom wettbewerbsrechtlichen Aspekt zu trennen, der in den Anwendungsbereich der Wettbewerbsbehörden im Sinne des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG, SR 251) fällt. Eine allfällige wettbewerbsrechtliche Prüfung würde eine sofortige Behandlung der vorliegenden Beschwerde aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Blickwinkel indessen nicht ausschliessen. Der Ausgang der Prüfung der Wettbewerbsbehörden ist für die programmrechtliche Prüfung durch die UBI nicht von Belang. Die Wettbewerbskommission hat in der Zwischenzeit überdies entschieden, auf eine eigentliche Untersuchung zu verzichten und