(...) Aus den Erwägungen: (Beschwerdelegitimation, Eintretensfragen) 4. Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer rein private Interessen verfolge und ihm hierzu adäquate Rechtsmittel zur Verfügung stünden. 4.1. Art. 64 Abs. 3 RTVG sieht vor, dass die UBI die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren kann, «soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen oder unbenützt geblieben sind».