2 Der Beschwerdeführer verfolge private, rein wirtschaftliche Interessen. Zur Durchsetzung dieser Interessen stünden ihm adäquate zivilrechtliche Rechtsbehelfe offen. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Hinweise auf die sendebegleitende Zeitschrift «Saldo» würden weder das Sachgerechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot verletzen. Die damit verbundenen Werbeeffekte seien im Interesse einer weiterführenden Information hinzunehmen. (...) Aus den Erwägungen: (Beschwerdelegitimation, Eintretensfragen) 4.