im Bereich des Konsumentenschutzes, namentlich unter gänzlichem Ausschluss des und der Konsumentenzeitschrift , die der Beschwerdegegnerin erteilte Konzession sowie die Programmbestimmungen des Rundfunkrechts verletzt werden». Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen unter anderem auch der Ombudsbericht und die Unterschriften von 21 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, bei. C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft (SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen.