Am 28. Oktober 1999 erhob G (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Sendungen «Kassensturz» vom 22. März 1999 - 22. Juni 1999 Zeitraumbeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). In der Beschwerdeschrift beantragt er, «es sei festzustellen, dass durch die regelmässige und häufige Erwähnung der Konsumentenzeitschrift in den Sendungen des Konsumentenmagazins des Schweizer Fernsehens DRS, mit Hinweisen auf das nächste Erscheinungsdatum und den Kaufpreis, mit der jeweiligen Abbildung einer Ausgabe von , unter weitgehendem Ausschluss der Erwähnung oder Berücksichtigung anderer Publikationen