Verbotene Schleichwerbung. Abgrenzung zu zulässigem Quellenhinweis. Programmautonomie. - Bestandteil der Programmautonomie bildet auch die Wahl der Quellen bei der Bearbeitung eines Themas (E. 6.9). - Der Hinweis auf Quellen ist im Lichte des Verbots von Schleichwerbung unbedenklich, soweit dies zur Informationsvermittlung bzw. zur Schaffung von Transparenz erforderlich ist (E. 7.5 f.). - Wird eine Sendung als Werbeplattform missbraucht, liegt verbotene Schleichwerbung vor. Dies ist der Fall, wenn in einer Sendung eine Zeitschrift wiederholt mit Bild, Erscheinungsdatum und Bezugsquelle erwähnt wird (E. 7.6).