{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-64-121--_2000-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004526.pdf?ID=150004526", "Checksum": "fd91a2785b5039161babe5d22c3d80dd"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.121 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.03.2000 JAAC 64.121 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 10.03.2000 JAAC 64.121 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 10.03.2000 JAAC 64.121 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:24", "Checksum": "ee29b676b72acefb410e2eac083a4bff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.03.2000 JAAC 64.121 \r\n\n 4\nvor, wenn schwach sicht- oder hörbare Werbebotschaften verbreitet\nwerden, welche vom Publikum nicht bewusst wahrgenommen werden. Im\nZusammenhang mit den beanstandeten Hinweisen ist dies jedoch nicht der\nFall (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 288).\n7.1. Durch die bezahlte oder unbezahlte Werbung im eigentlichen\nProgrammteil wird vorab die Transparenz und die freie Willens- und\nMeinungsbildung berührt, weshalb vorliegend die UBI zuständig ist. Die Frage,\nob das Programm als Plattform für Werbung missbraucht und insofern das\nGebot der Trennung vom Programmteil (Art. 18 Abs. 1 RTVG) verletzt wird,\ngehört grundsätzlich zu der ihr vorbehaltenen Programmbeurteilung (BGE 126\nII 7 E. 3c, BGE 118 Ib 356 E. 3b, BGE 116 Ib 37 E. 5b).\n7.2. Gemäss Art. 15 Abs. 2 RTVV ist «Schleichwerbung, insbesondere die\ngegen Entgelt vorgenommene Darstellung werbenden Charakters von\nWaren und Dienstleistungen ausserhalb der Werbung», verboten. Art. 13\nZiff. 3 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende\nFernsehen vom 5. Mai 1989 (EUGF, SR 0.784.405) sieht ebenfalls ein Verbot der\nSchleichwerbung vor. Aus programmrechtlicher Sicht trifft sich dieses Verbot\nmit dem Grundsatz, dass das Publikum vor jeglicher Manipulation geschützt\nwerden muss, sei es im Bereich der Politik, des Sports, der Kultur oder der\nWirtschaft (vgl. UBI-Entscheid vom 10. Dezember 1999, veröffentlicht in\nmedialex 2/00, S. 103 ff.). Der den Veranstaltern auferlegte Programmauftrag\n(Art. 3 Abs. 1 RTVG) sieht nämlich vor, dass das Programm insbesondere\nder Unterhaltung und der Information zu dienen hat. Werbung gehört\nnicht dazu (BGE 116 Ib 37 E. 5b; unveröffentlichter BGE vom 20. Dezember\n1991 i.S. Sendung «Kassensturz», Beitrag über das Skikartell, E. 3a) und\nist deshalb ausserhalb der eigentlichen Werbeblöcke untersagt. Dies gilt\ngrundsätzlich für alle Sendungen des eigentlichen Programmteils. Auch die\nInformationsgrundsätze von Art. 4 RTVG können durch Schleichwerbung\nverletzt werden, weil diese nicht transparent ist und sich damit eignet,\nInformationen zu verfälschen und das Publikum zu manipulieren (vgl.\nDumermuth, a.a.O., Rz. 290).\n7.3. Der Beschwerdeführer erachtet insbesondere Nennungen wie «Saldo,\nunser Partnermagazin in schriftlicher Form. Das gibt es am Kiosk. Der Preis ist\nFr. 2.50» (Sendung vom 25. Mai 1999), welche wiederholt - mit geringfügigen\nVariationen - im beanstandeten Zeitraum ausgestrahlt wurden, als unzulässige\nWerbung im Programmteil.\n7.4. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, Hinweise auf die Zeitschrift\n«Saldo» seien immer nur im Anschluss an einen konkreten Sendebeitrag\nerfolgt, zu dem weiterführende Informationen in der Zeitschrift zu finden\nwaren. Die Nennungen seien korrekt und journalistisch begründet gewesen\nund verfolgten das Konzept «Kurzbeitrag zum Thema in der Sendung -\nvertiefende Informationen in der Zeitschrift».\n7.5. Die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdegegnerin und «Saldo»\nbzw. mit dem Verleger C, die im Übrigen auch das Gesundheitsmagazin\n«Puls» umfasst, stellt kein Sponsoring im Sinne von Art. 19 RTVG bzw.\nvon Art. 16 RTVV (siehe dazu auch BGE 126 II 7 E. 5b) dar. Es gibt keine\nAnhaltspunkte, wonach C von «Saldo» die Sendung «Kassensturz» direkt\noder indirekt finanziert. Die Zusammenarbeit zwischen der Redaktion der\nFernsehsendung «Kassensturz» und «Saldo» ist primär publizistischer Natur.\n\n5\nDer Hinweis auf «Saldo» im Abspann der Sendung («Zusammenarbeit mit\nSaldo») mag deshalb für den Zuschauer zur Schaffung von Transparenz über\ndie dauernde publizistische Zusammenarbeit durchaus nützlich sein und ist\naus programmrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.\n7.6. Es besteht hingegen aus Gründen der Transparenz keine Notwendigkeit,\ndie Zeitschrift «Saldo» in dieser Häufigkeit mit Bild, Preis, Erscheinungsdatum\nund Ort, wo die Zeitschrift erworben werden kann, zu erwähnen. Die\njeweiligen «Kassensturz»-Beiträge beinhalten bereits die wesentlichen\nInformationen über die bearbeiteten Themen, so dass sich die Zuschauer\ndazu frei eine eigene Meinung bilden können. Es handelt sich bei den\nbeanstandeten Nennungen nicht um einen mit der Informationsvermittlung\nnotwendig verbundenen indirekten Werbeeffekt, wie dies bei einem\nBeitrag, der Waren oder Dienstleistungen miteinander vergleicht bzw.\nbewertet und dabei die Namen der Produkte und Hersteller sowie gewisse\nMerkmale wie den Preis oder die Qualität nennt, der Fall sein kann (vgl.\ndazu unveröffentlichter BGE vom 20. Dezember 1991 i.S. Skikartell, E. 3c;\nVPB 55.35 S. 318 ff.; siehe auch Christoph Graber, Danaergeschenk für die\nMeinungsfreiheit? Zur Vermischung von Werbung und Programm in Radio\nund Fernsehen, in: medialex 1/98, S. 43). Die Hinweise gehen aufgrund\nihres Umfangs und ihrer Häufigkeit überdies viel weiter als eine eigentliche\nQuellenangabe. Sie dienen deshalb vorab dazu, «Saldo» hervorzuheben und\ndas Publikum zu einem Kauf zu animieren (vgl. dazu Michael Düringer, Radiound Fernsehwerbung, Diss. Zürich 1994, S. 111). Dafür spricht auch, dass die\nErstausstrahlung von «Kassensturz» und das Datum der nächsten Publikation\nder alle zwei Wochen erscheinenden Zeitschrift zeitlich sehr gut aufeinander\nabgestimmt sind. Aufgrund der Häufigkeit und des Umfangs (Name der\nZeitschrift, Bild, Preis, Erscheinungsdatum und Bezugsquelle) stellen die\nHinweise primär werbende Botschaften dar, die nicht im Programmteil,\nsondern in den dafür bestimmten Werbeblöcken auszustrahlen sind (Art. 18\nAbs. 1 RTVG).\n7.7. Die Beschwerdegegnerin hat damit die beanstandeten Sendungen\n«Kassensturz» als Werbeplattform für die Zeitschrift «Saldo» missbraucht\nund verbotene Schleichwerbung betrieben. Die Beschwerde erweist sich\nsoweit als begründet und ist deshalb gutzuheissen.\n\n"}