{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-64-121--_2000-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004526.pdf?ID=150004526", "Checksum": "fd91a2785b5039161babe5d22c3d80dd"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.121 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.03.2000 JAAC 64.121 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 10.03.2000 JAAC 64.121 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 10.03.2000 JAAC 64.121 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:24", "Checksum": "ee29b676b72acefb410e2eac083a4bff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.03.2000 JAAC 64.121 \r\n\n 3\nwettbewerbsrechtlicher Sicht beurteilt (Recht und Politik des Wettbewerbs\n[RPW], Heft 1/2000, S. 8 ff.). Da die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 3 RTVG\nnicht erfüllt sind, tritt die UBI auf die Beschwerde ein.\n5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern\ndie Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren\nRechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl.\nDumermuth, a.a.O., Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des\nSachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RTVG und des Vielfaltsgebots\nvon Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG. Überdies erachtet er Programmbestimmungen\nauch dadurch als verletzt, dass die beanstandeten Sendungen als\nWerbeplattform missbraucht worden seien. Die UBI prüft im Folgenden zuerst,\nob in den beanstandeten Sendungen die Informationsgrundsätze im engeren\nSinne (Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebot, vgl. E. 6), und anschliessend, ob\ndas Verbot von Schleichwerbung (vgl. E. 7) verletzt wurden.\n(Grundsätze Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebot)\n6.8. Die Programmautonomie der Veranstalter (Art. 5 Abs. 1 RTVG) umfasst\nunter anderem auch die Wahl der Themen und die Art der Bearbeitung und\nGestaltung. Insoweit die Redaktion von «Kassensturz» im Rahmen ihrer\nZusammenarbeit mit der Zeitschrift «Saldo» die Wahl und die Gestaltung\nder Themen abspricht, berührt dies die Informationsgrundsätze von Art. 4\nRTVG nicht. Die Zusammenarbeit an sich und die publizistische Tätigkeit\nder «Kassensturz»-Redaktion innerhalb der Zeitschrift «Saldo» sind aus\nprogrammrechtlicher Sicht nicht von Belang. Entscheidend ist im Lichte\ndes Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebots allein, ob sich das Publikum zu den\ndargestellten Themen frei eine eigene Meinung bilden kann.\n6.9. Bestandteil der Programmautonomie ist auch die Wahl der Quellen bei der\nBearbeitung eines Themas. Die Nennung von Quellen dient dazu, Transparenz\nherzustellen. Aus programmrechtlicher Sicht drängt sich eine solche Nennung\ninsbesondere bei Sendungen auf, die unter grossem Zeitdruck entstanden sind,\nwelcher eigene Recherchen verunmöglichte, weshalb der Wahrheitsgehalt der\nMeldung ungewiss erscheint (VPB 63.96 S. 910).\n6.10. Der Beschwerdeführer hat nicht beanstandet, die im Rahmen der\ninkriminierten Sendungen behandelten Themen würden sachliche Fehler\naufweisen oder die Vielfalt der Ansichten und Meinungen dazu nicht\nwiedergeben, so dass sich das Publikum keine eigene Meinung habe\nbilden können. Die Konsumentenzeitschriften waren überdies nicht\neigentliches Thema einer der beanstandeten Sendungen. Die Erwähnung von\nKonsumentenzeitschriften, insbesondere auch von «Saldo», erfolgte primär\nals Quellenhinweis im Zusammenhang mit durchgeführten Warentests. Die\nInformationsgrundsätze von Art. 4 RTVG im engeren Sinne (vgl. zum Verbot\nvon Schleichwerbung im Zusammenhang mit Art. 4 RTVG, E. 7.2) wurden\ndaher durch die Nennung von «Saldo» nicht verletzt.\n7. Es gilt in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die häufige Nennung der\nerwähnten Konsumentenzeitschrift im Rahmen der beanstandeten Sendungen\nunzulässige Schleichwerbung darstellt. Das vom Beschwerdeführer ebenfalls\nangeführte Verbot von unterschwelliger Werbung (Art. 15 Abs. 1 Bst. f der\nRadio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 [RTVV], SR 784.401)\nfindet vorliegend keine Anwendung. Unterschwellige Werbung liegt dann\n\n"}