{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-64-121--_2000-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004526.pdf?ID=150004526", "Checksum": "fd91a2785b5039161babe5d22c3d80dd"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.121 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.03.2000 JAAC 64.121 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 10.03.2000 JAAC 64.121 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 10.03.2000 JAAC 64.121 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:24", "Checksum": "ee29b676b72acefb410e2eac083a4bff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.03.2000 JAAC 64.121 \r\n\n 2\nDer Beschwerdeführer verfolge private, rein wirtschaftliche Interessen.\nZur Durchsetzung dieser Interessen stünden ihm adäquate zivilrechtliche\nRechtsbehelfe offen. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die\nHinweise auf die sendebegleitende Zeitschrift «Saldo» würden weder das\nSachgerechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot verletzen. Die damit verbundenen\nWerbeeffekte seien im Interesse einer weiterführenden Information\nhinzunehmen. (...)\nAus den Erwägungen:\n(Beschwerdelegitimation, Eintretensfragen)\n4. Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, auf die Beschwerde nicht\neinzutreten, weil der Beschwerdeführer rein private Interessen verfolge\nund ihm hierzu adäquate Rechtsmittel zur Verfügung stünden.\n4.1. Art. 64 Abs. 3 RTVG sieht vor, dass die UBI die Behandlung einer\nBeschwerde ablehnen oder sistieren kann, «soweit zivil- oder strafrechtliche\nRechtsbehelfe offenstehen oder unbenützt geblieben sind». Die Bestimmung\ndient vor allem dazu, dass sich die UBI auf ihre eigentliche Aufgabe, den\nSchutz der freien Meinungsbildung, konzentrieren kann, und um den\nMissbrauch der Programmbeschwerde zur Durchsetzung ausschliesslich\nindividueller Interessen zu verhindern (BGE 123 II 69 E. 3b, BGE 120 Ib\n156; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 736; Martin\nDumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,\nBasel/Frankfurt am Main 1996, Rz. 475 f.). Wenn erhebliche öffentliche\nInteressen an einer programmrechtlichen Beurteilung bestehen, ist in jedem\nFall eine sofortige Behandlung der Beschwerde angezeigt.\n4.2. Vorliegend bestehen durchaus öffentliche Interessen, namentlich der\nSchutz des Publikums im Hinblick auf die freie Meinungsbildung und die\nTransparenz (Verbot von Schleichwerbung), welche eine sofortige Behandlung\nder Beschwerde rechtfertigen. Im Rahmen ihrer Prüfungsbefugnis hat\ndie UBI aber einzig zu beurteilen, ob Programmbestimmungen durch die\nbeanstandeten Sendungen verletzt wurden. Es ist dagegen nicht Aufgabe der\nUBI, die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers in seiner Funktion\nals Herausgeber einer zu «Saldo» konkurrierenden Konsumentenzeitschrift\nbei ihrer Beurteilung in Betracht zu ziehen.\n4.3. Der programmrechtliche Gesichtspunkt ist klar vom\nwettbewerbsrechtlichen Aspekt zu trennen, der in den Anwendungsbereich\nder Wettbewerbsbehörden im Sinne des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995\nüber Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG, SR 251) fällt. Eine\nallfällige wettbewerbsrechtliche Prüfung würde eine sofortige Behandlung\nder vorliegenden Beschwerde aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen\nBlickwinkel indessen nicht ausschliessen. Der Ausgang der Prüfung der\nWettbewerbsbehörden ist für die programmrechtliche Prüfung durch die\nUBI nicht von Belang. Die Wettbewerbskommission hat in der Zwischenzeit\nüberdies entschieden, auf eine eigentliche Untersuchung zu verzichten und\ndamit die Zusammenarbeit zwischen «Kassensturz» von SF DRS und der\nZeitschrift «Saldo» bzw. der betroffenen Unternehmen als unbedenklich aus\n\n"}