Entsprechende Hintergrundbilder müssen dahingehend verifiziert werden, dass sie mit der Aussage der Wortmeldung übereinstimmen. Dies gilt insbesondere für heikle bzw. umstrittene Bereiche der politischen Meinungsbildung. Eine umfassende Bebilderung von Wortmeldungen in Nachrichtensendungen bzw. in Nachrichtenblöcken erscheint überdies nicht als zwingend. Durch die falsche Bebilderung im zweiten Teil des Beitrags hat der Veranstalter deshalb vorliegend auch journalistische Sorgfaltspflichten verletzt. 6.9. Der beanstandete Beitrag verletzt damit das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RTVG.