Sie hat dabei betont, dass bei Zeitnot insbesondere die Einhaltung des Transparenzgebots eine Absicherung im Hinblick auf eine programmrechtliche Prüfung gewährleiste. 6.8.2. Im beanstandeten, rund 30 Sekunden dauernden Beitrag wurde die Wortmeldung im ersten Teil mit Bildern aus einem Lebensmittelgeschäft und im zweiten Teil mit Hühnern aus Freilandhaltung unterlegt. Die Bebilderung wurde offensichtlich auf die Wortmeldung abgestimmt. Insbesondere im Zusammenhang mit für die politische Meinungsbildung relevanten Themen gebieten die journalistischen Sorgfaltspflichten aber, bei der Auswahl der Bilder verfälschende Wirkungen auszuschliessen.