Die Beschwerdegegnerin führt an, journalistische Sorgfaltspflichten seien nicht verletzt worden und führt den Rechtfertigungsgrund der Zeitnot im Zusammenhang mit tagesaktuellen Informationssendungen an. 6.8.1. Die UBI unterscheidet in ihrer Praxis hinsichtlich der erforderlichen journalistischen Sorgfaltspflichten zwischen tagesaktuellen Nachrichtensendungen und Informationssendungen mit Hintergrundcharakter (VPB 62.87 E. 5.7 S. 902). Sie hat dabei betont, dass bei Zeitnot insbesondere die Einhaltung des Transparenzgebots eine Absicherung im Hinblick auf eine programmrechtliche Prüfung gewährleiste.