Die Ausstrahlung einer nicht korrekten Information, wozu auch ein Bild zu zählen ist, begründet nicht zwingend eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Soweit Fehler nicht geeignet sind, den Gesamteindruck einer Sendung oder eines Beitrags wesentlich zu beeinflussen, handelt es sich aus programmrechtlicher Sicht um Nebenpunkte (Dumermuth, a.a.O., Rz. 71). 6.3. Die Bedeutung des Fernsehens als Quelle der Information und damit für die Meinungsbildung ist gross. Der besondere Stellenwert und die Einflussmöglichkeiten dieses Mediums erklären sich durch die Kombination von Wort, Bild und allenfalls Musik, welche direkt und unmittelbar auf die Zuschauer einwirken (BGE 123 II 415;