3 Die Meinungsbildung des Publikums sei durch diesen Fehler aber nicht beeinträchtigt worden, weil die Wortmeldung und somit die eigentliche Information korrekt wiedergegeben worden sei. Der Beschwerdeführer erachtet den Fehler als schwerwiegend, weil der Unterschied zwischen dem missverständlichen Begriff «Bodenhaltung» und der Freilandhaltung aus tierund konsumentenschützerischer Sicht von grosser Bedeutung sei. 6.2. Die Ausstrahlung einer nicht korrekten Information, wozu auch ein Bild zu zählen ist, begründet nicht zwingend eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots.