2 ausgestrahlte Sendung Programmbestimmungen verletzt wurden (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Sie kann hingegen keine Berichtigungen anordnen und damit auch nicht prüfen, ob eine Berichtigung angezeigt gewesen wäre. 5. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben. 5.1. Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RTVG