Dadurch sei aber die Meinungsbildung des Publikums nicht beeinträchtigt worden, weil die eigentliche Information korrekt vermittelt worden sei. Im Übrigen gelte vorliegend auch der Rechtfertigungsgrund der bei aktuellen Informationssendungen bestehenden Zeitnot. (...) Aus den Erwägungen: (Beschwerdelegitimation, Eintretensfragen) 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt am Main 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer moniert die