In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft (SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2000 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Sie räumt zwar ein, dass die Bebilderung tatsächlich falsch gewesen sei. Dadurch sei aber die Meinungsbildung des Publikums nicht beeinträchtigt worden, weil die eigentliche Information korrekt vermittelt worden sei.