{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-05-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-64-120--_2000-05-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004523.pdf?ID=150004523", "Checksum": "a4d1967cc5845b90ad3b075de3a8e46e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.120 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.05.2000 JAAC 64.120 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.05.2000 JAAC 64.120 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 05.05.2000 JAAC 64.120 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:29", "Checksum": "18674409dc905beb6129da6128d9c387", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.05.2000 JAAC 64.120 \r\n\n 4\nBedeutung zugemessen. Dies wurde dadurch unterstrichen, dass parallel\nzur Wortmeldung, welche auch die Haltungsart enthielt, die Bebilderung\ngewechselt wurde. Statt Eiern wurden nun Hühner gezeigt.\n6.6. Die falsche Bebilderung war für den durchschnittlichen Zuschauer,\nwelcher keine besonderen Kenntnisse der Landwirtschaftspolitik und\ninsbesondere der Hühnerhaltung besitzt, nicht als solche erkennbar. Der\nkleine Ausschnitt zeigte nämlich nicht Hühner, welche sich auf einer grossen\ngrünen Weide bewegten, was gemeinhin mit Freilandhaltung assoziiert\nwird, sondern vier Hühner, die an einem kleinen Stück Gras pickten und\nsich im Übrigen auf einem mit Stroh bedeckten Boden aufhielten. Es war\nfür den Zuschauer dadurch nicht ersichtlich, dass es sich um Hühner\nin Freilandhaltung handelt. Vielmehr musste das Publikum annehmen,\ndass die Bilder tatsächlich eine Form von Bodenhaltung darstellten. Der\netwas missverständliche Begriff «Bodenhaltung» bezeichnet aber eine viel\nintensivere Hallenhaltung ohne regelmässigen Auslauf im Freien, welche von\nTierschützern heftig kritisiert wird (vgl. zu den unterschiedlichen Haltungen\ndie Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom\n7. Dezember 1998 über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im\nFreien [RAUS-Verordnung], SR 910.132.5; die Begriffe «Freilandhaltung»\nund «Bodenhaltung» werden im Übrigen von den verschiedenen Labels der\nProduzenten bzw. des Handels definiert).\n6.7. Die falsche Bebilderung übt daher wesentlichen Einfluss auf den\nGesamteindruck des Beitrags aus. Der Frage der Haltung kommt im Rahmen\nder Wortmeldung eine gewisse Bedeutung zu (vgl. Ziff. 6.5). Es handelt sich\ndabei überdies um einen umstrittenen Bereich im Rahmen der Tier- und\nKonsumentenschutzpolitik. Der Fehler in der Bebilderung war dadurch\ngeeignet, die Meinungsbildung des Publikums zu beeinflussen, indem die\nFrage der Bodenhaltung verharmlost wurde.\n6.8. Die Beschwerdegegnerin führt an, journalistische Sorgfaltspflichten seien\nnicht verletzt worden und führt den Rechtfertigungsgrund der Zeitnot im\nZusammenhang mit tagesaktuellen Informationssendungen an.\n6.8.1. Die UBI unterscheidet in ihrer Praxis hinsichtlich der\nerforderlichen journalistischen Sorgfaltspflichten zwischen\ntagesaktuellen Nachrichtensendungen und Informationssendungen mit\nHintergrundcharakter (VPB 62.87 E. 5.7 S. 902). Sie hat dabei betont, dass bei\nZeitnot insbesondere die Einhaltung des Transparenzgebots eine Absicherung\nim Hinblick auf eine programmrechtliche Prüfung gewährleiste.\n6.8.2. Im beanstandeten, rund 30 Sekunden dauernden Beitrag wurde die\nWortmeldung im ersten Teil mit Bildern aus einem Lebensmittelgeschäft\nund im zweiten Teil mit Hühnern aus Freilandhaltung unterlegt. Die\nBebilderung wurde offensichtlich auf die Wortmeldung abgestimmt.\nInsbesondere im Zusammenhang mit für die politische Meinungsbildung\nrelevanten Themen gebieten die journalistischen Sorgfaltspflichten aber,\nbei der Auswahl der Bilder verfälschende Wirkungen auszuschliessen.\nIrreführende Bilder können trotz einer an sich korrekten Wortmeldung\ndie Meinungsbildung des Publikums entsprechend beeinflussen oder\nbeeinträchtigen. Dies ist vorliegend der Fall. Da Wort und Bild im Fernsehen\neine Einheit bilden, sind bei der Auswahl der Bilder grundsätzlich\ndie gleichen journalistischen Sorgfaltskriterien anzuwenden wie bei\n\n5\nWortmeldungen. Es bestand für das Publikum keine Transparenz darüber,\ndass die Wortmeldung, bei der es um Importeier aus Bodenhaltung ging,\nund die darauf abgestimmten Bilder, welche Hühner in Freilandhaltung\nzeigten, nicht miteinander übereinstimmten. Auch die im Zusammenhang\nmit aktuellen Nachrichtensendungen auftretende Zeitnot rechtfertigt\nnicht, einer Wortmeldung Bilder zu unterlegen, die den Gesamteindruck\nder Meldung verfälschen. Entsprechende Hintergrundbilder müssen\ndahingehend verifiziert werden, dass sie mit der Aussage der Wortmeldung\nübereinstimmen. Dies gilt insbesondere für heikle bzw. umstrittene Bereiche\nder politischen Meinungsbildung. Eine umfassende Bebilderung von\nWortmeldungen in Nachrichtensendungen bzw. in Nachrichtenblöcken\nerscheint überdies nicht als zwingend. Durch die falsche Bebilderung im\nzweiten Teil des Beitrags hat der Veranstalter deshalb vorliegend auch\njournalistische Sorgfaltspflichten verletzt.\n6.9. Der beanstandete Beitrag verletzt damit das Sachgerechtigkeitsgebot\nvon Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RTVG. Die Beschwerde erweist sich, soweit darauf\neingetreten werden kann, als begründet und ist gutzuheissen.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.120 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 5. Mai 2000; b. 409\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2000\nAnnée\nAnno\n\nBand 64\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 523\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}