{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-05-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-64-120--_2000-05-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004523.pdf?ID=150004523", "Checksum": "a4d1967cc5845b90ad3b075de3a8e46e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.120 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.05.2000 JAAC 64.120 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.05.2000 JAAC 64.120 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 05.05.2000 JAAC 64.120 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:29", "Checksum": "18674409dc905beb6129da6128d9c387", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.05.2000 JAAC 64.120 \r\n\n 3\nDie Meinungsbildung des Publikums sei durch diesen Fehler aber nicht\nbeeinträchtigt worden, weil die Wortmeldung und somit die eigentliche\nInformation korrekt wiedergegeben worden sei. Der Beschwerdeführer\nerachtet den Fehler als schwerwiegend, weil der Unterschied zwischen dem\nmissverständlichen Begriff «Bodenhaltung» und der Freilandhaltung aus tierund konsumentenschützerischer Sicht von grosser Bedeutung sei.\n6.2. Die Ausstrahlung einer nicht korrekten Information, wozu auch\nein Bild zu zählen ist, begründet nicht zwingend eine Verletzung\ndes Sachgerechtigkeitsgebots. Soweit Fehler nicht geeignet sind, den\nGesamteindruck einer Sendung oder eines Beitrags wesentlich zu beeinflussen,\nhandelt es sich aus programmrechtlicher Sicht um Nebenpunkte (Dumermuth,\na.a.O., Rz. 71).\n6.3. Die Bedeutung des Fernsehens als Quelle der Information und damit\nfür die Meinungsbildung ist gross. Der besondere Stellenwert und die\nEinflussmöglichkeiten dieses Mediums erklären sich durch die Kombination\nvon Wort, Bild und allenfalls Musik, welche direkt und unmittelbar auf die\nZuschauer einwirken (BGE 123 II 415; BBl 1987 III 734; vgl. auch Dumermuth,\na.a.O., Rz. 284). Damit ist das Fernsehen «zu einem hervorragenden Mittel\nsozialer Kommunikation geworden» (BGE 98 Ia 82).\n6.4. Bild und Wort bilden im Fernsehen eine Einheit. Je nach\nSendegefäss werden diese Mittel aber unterschiedlich eingesetzt. So sind\nNachrichtensendungen auch heute noch wesentlich durch Wortmeldungen\ngeprägt, wobei die Themenschwerpunkte in der Regel durch bebilderte\nHintergrundberichte illustriert werden. Insbesondere für kürzere Nachrichten\noder bei Nachrichtenblöcken werden die entsprechenden Informationen\nhäufig mit Bildern kombiniert, welche die entsprechende Wortmeldung\nsymbolisch visualisieren. Ein Beispiel stellt etwa die Bebilderung im ersten\nTeil des vorliegend beanstandeten Beitrags dar. Es ist für das Publikum\nersichtlich, dass die Verkäuferin nicht die Salmonellen-verseuchten Eier\nabpackt und dass es sich bei den Eiern in den Regalen ebenfalls nicht um\ndie in der Wortmeldung erwähnten Eier handelt. Die Möglichkeit der\nVisualisierung eröffnet dem Fernsehen aber - wie auch die Musik - besondere\nMöglichkeiten der Beeinflussung (VPB 62.62 E. 13 f. S. 205). Der Zuschauer\nverbindet durch die Fernsehausstrahlung ein gewisses Ereignis oder eine\ngewisse Information automatisch mit einem bestimmten Bild. Der Gehalt, die\nBedeutung und die Interpretation, welche das Publikum einer eigentlichen\nWortmeldung zumisst, kann durch die Auswahl der Bilder wesentlich\nbeeinflusst werden.\n6.5. Im Rahmen des beanstandeten Beitrags betreffend den mit Salmonellen\nverseuchten Eiern wurde in der Wortmeldung ausdrücklich erwähnt,\ndass das zuständige Bundesamt vor Importeiern aus Bodenhaltung mit\neinem bestimmten Stempel warne. Ob die Bodenhaltung der Grund für\ndie Verseuchung der Eier ist, lässt sich aus der Meldung zwar nicht direkt\nableiten, aber auch nicht ausschliessen. Indem im kurzen Wortbeitrag die\nHaltungsart erwähnt wurde, wird diesem Aspekt jedenfalls eine gewisse\n\n"}