{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-05-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-64-120--_2000-05-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004523.pdf?ID=150004523", "Checksum": "a4d1967cc5845b90ad3b075de3a8e46e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.120 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.05.2000 JAAC 64.120 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.05.2000 JAAC 64.120 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 05.05.2000 JAAC 64.120 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:29", "Checksum": "18674409dc905beb6129da6128d9c387", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.05.2000 JAAC 64.120 \r\n\n 2\nausgestrahlte Sendung Programmbestimmungen verletzt wurden (Art. 65\nAbs. 1 RTVG). Sie kann hingegen keine Berichtigungen anordnen und damit\nauch nicht prüfen, ob eine Berichtigung angezeigt gewesen wäre.\n5. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem\nGrundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2\nder Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April\n1999 (BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung\nausdrücklich festgeschrieben.\n5.1. Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4\nAbs. 1 Satz 1 RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet,\ndie Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung\nvermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über\neinen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden,\nsich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62.50 S. 459, VPB 60.24\nS. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorgfaltspflichten\nzu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen\nSorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der\nTransparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten\nim Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG\nexplizit erwähnt.\n5.2. Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines\nBeitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot\nneben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamteindruck\nentscheidend (VPB 62.27 S. 200, VPB 58.46 S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).\n5.3. Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstalters.\nBei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der\nWahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61.68\nS. 644, VPB 60.85 S. 760, VPB 56.13 S. 99).\n5.4. Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die\nprogrammrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im\nVordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise\nangezeigt (BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es, auch den Charakter und die\nEigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.\n6. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzustellen, dass die beanstandete\nSendung «Schweiz Aktuell», welche regelmässig aktuelle News\nund Hintergrundinformationen aus den Regionen ausstrahlt, den\nInformationsgrundsätzen von Art. 4 RTVG und insbesondere dem\nSachgerechtigkeitsgebot untersteht. Der inkriminierte Beitrag bildete\nBestandteil des eigentlichen Nachrichtenblocks im Rahmen der beanstandeten\nSendung.\n6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Bebilderung im zweiten\nTeil des Beitrags, welche Hühner in Freilandhaltung zeigte. Im ersten Teil\nwurde die Nachricht durch eine Verkäuferin, welche Eier abpackte, und\ndurch ein mit Eier gefülltes Verkaufsregal visuell umgesetzt. Unbestritten\nist vorliegend, dass die Wortmeldung über die Salmonellen-verseuchten\nImporteier aus Bodenhaltung korrekt war. Auch die Beschwerdegegnerin\nhat aber die falsche Bebilderung im zweiten Teil des Beitrags eingeräumt,\nwelche statt Hühnern aus Bodenhaltung, solche aus Freilandhaltung zeigte.\n\n"}