Das betrifft namentlich die Pflicht, übernommene Fakten im Rahmen des Möglichen zu überprüfen. 9. Der inkriminierte Beitrag hat das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RTVG verletzt, weil sich das Publikum keine eigene Meinung zur Entlassung der beiden ZKB-Mitarbeiter bilden konnte und die Veranstalterin dabei gegen die journalistische Sorgfaltspflicht, Fakten im Rahmen des Möglichen zu überprüfen, verstossen hat. Da damit ein Verstoss gegen Programmbestimmungen vorliegt, sind die Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden kann, gutzuheissen.