6 der ZKB die nötigen Abklärungen und Klarstellungen vorzunehmen, was auch angesichts der Schwere der im Beitrag gegen die beiden Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe durchaus angezeigt war. 8.4. Indem die Beschwerdegegnerin einerseits an sich zuverlässige Quellen veränderte bzw. aufbauschte und anderseits eine sichere Quelle (Pressesprecher ZKB) nicht nutzte, hat sie angesichts der Schwere der im Beitrag enthaltenen Vorwürfe und der Bedeutung, die sie dem Beitrag selber zugemessen hat, journalistische Sorgfaltspflichten verletzt. Das betrifft namentlich die Pflicht, übernommene Fakten im Rahmen des Möglichen zu überprüfen.