Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin aber nicht darauf beschränkt, die Informationen aus den erwähnten Quellen zu übernehmen. So war in keiner der von der Beschwerdegegnerin zitierten Quellen von einer fristlosen Entlassung die Rede. Der Beitrag wurde zusätzlich mit subjektiven Wertungen (z.B. Vorwurf der Geldgier) aufgebauscht. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Quellen wurden denn auch mit einer Ausnahme nicht zitiert. Ein Vergleich der Meldungen von SDA, AP und SonntagsZeitung ergibt im Übrigen eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich wichtiger Sachverhaltselemente wie der Form der Entlassung bzw. der Kündigung sowie der Höhe des Gewinns.