Die Praxis der UBI geht tatsächlich dahin, dass zur Erfüllung der journalistischen Sorgfaltspflichten weitere Nachforschungen des Veranstalters nicht notwendig sind, wenn die ihm zugänglichen Informationen von zuverlässigen Quellen stammen (vgl. dazu im Einzelnen Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 777). Die Angabe der Quelle und damit die Einhaltung des Transparenzgebots gewährleistet dabei eine Absicherung im Hinblick auf eine allfällige programmrechtliche Prüfung (VPB 62.87 S. 902). Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin aber nicht darauf beschränkt, die Informationen aus den erwähnten Quellen zu übernehmen.