ab, sondern auch von der Schwere der allenfalls mit Informationen verbundenen Vorwürfe (vgl. Leo Schürmann / Peter Nobel, Medi-enrecht, Bern 1993, S. 197) sowie von der Bedeutung einer Meldung ab. Indem die «Tagesschau»-Redaktion den inkriminierten Beitrag an prominenter Stelle (erster Beitrag, Erwähnung in den Schlagzeilen) im Rahmen der «Tagesschau»-Hauptausgabe ausstrahlte, hat er diesem offensichtlich einen hohen Stellenwert zugemessen. Dies erheischte ein besonderes Mass an Sorgfalt, umso mehr als die Identität der Beschwerdeführer für Insider aufgrund der Nennung ihrer früheren Funktionen bei der ZKB durchaus ersichtlich war.