Sie könne nicht jede eingegangene Meldung noch einmal verifizieren. 8.2. Es ist der Beschwerdegegnerin zwar beizupflichten, dass die journalistischen Sorgfaltspflichten bei Nachrichtensendungen nicht gleich hoch angesetzt werden dürfen wie bei Informationssendungen mit Hintergrundcharakter, weil die Vorbereitungszeiten unterschiedlich sind (VPB 62.87 S. 902). Das Mass an zumutbarer Recherche hängt aber nicht nur vom Charakter der Sendung (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 78) ab, sondern auch von der Schwere der allenfalls mit Informationen verbundenen Vorwürfe (vgl. Leo Schürmann / Peter Nobel, Medi-enrecht, Bern 1993, S. 197) sowie von der Bedeutung einer Meldung