5 an prominenter Stelle berichtet wurde, musste beim Publikum der Eindruck entstehen, dass die Beschwerdeführer gravierende Verfehlungen begangen haben und sich deshalb drastische Sanktionen aufgedrängt haben. 8. Im Rahmen der Prüfung der beanstandeten Sendungen auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot gilt es nun in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin gegen journalistische Sorgfaltspflichten verstossen hat. 8.1. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, sie habe keine journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt.