Die UBI hat im Rahmen ihrer Praxis bereits verschiedentlich auf die Bedeutung einer korrekten Bezeichnung der rechtlichen Qualifikation eines Sachverhalts hingewiesen (VPB 57.45 S. 373 ff.). Die Meinungsbildung beim Publikum wurde zusätzlich dadurch verfälscht, dass durch subjektive Aussagen in den inkriminierten Beiträgen die Schwere der angeblichen Verfehlungen und die angeblich niederen Motive der Beschwerdeführer noch zusätzlich hervorgehoben wurden. So war etwa davon die Rede, den Beschwerdeführern sei Geldgier zum Verhängnis geworden, sie hätten happige Gewinne eingestrichen und die fristlose Entlassung kurz vor Weihnachten werde sie teuer zu stehen kommen.