Der Unterschied zwischen fristloser Entlassung und Kündigung mit Freistellung dürfte überdies nicht nur Juristen, sondern auch vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bewusst sein und damit aus programmrechtlicher Sicht durchaus relevant sein. Die UBI hat im Rahmen ihrer Praxis bereits verschiedentlich auf die Bedeutung einer korrekten Bezeichnung der rechtlichen Qualifikation eines Sachverhalts hingewiesen (VPB 57.45 S. 373 ff.).