7.3. Dieser Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht beigepflichtet werden. Die verschiedenen falschen bzw. nicht korrekten Informationen mögen zwar, einzeln gesehen, tatsächlich teilweise Nebenpunkte aus programmrechtlicher Sicht betreffen (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 71). Die verschiedenen festgestellten Fehler waren aber insgesamt dazu geeignet, den Gesamteindruck, den die Sendung beim Publikum hinterlassen hat, wesentlich zu beeinflussen. Der Unterschied zwischen fristloser Entlassung und Kündigung mit Freistellung dürfte überdies nicht nur Juristen, sondern auch vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bewusst sein und damit aus programmrechtlicher Sicht durchaus relevant sein.