Aus programmrechtlicher Sicht hätten diese Fehler und Ungenauigkeiten Nebenpunkte (z.B. Unterscheidung fristlose Kündigung und Kündigung mit Freistellung, Höhe des Gewinns) betroffen. Überdies seien unter dem Blickwinkel des Transparenzgebots subjektive Auffassungen der Redaktion (z.B. Vorwurf der Geldgier) klar als solche erkennbar gewesen. Insgesamt hätten sich die Zuschauer deshalb trotz den falschen bzw. ungenauen Informationen eine eigene Meinung zu den beanstandeten Sendungen bilden können. 7.3. Dieser Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht beigepflichtet werden.